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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Endunden der Rasenland Pattensen GbR,
Rasenland Rottorf GbR, Rasenland Krostitz GbR, Rasenland Brandenburg GmbH.
- § 1 Allgemeines - Geltungsbereich
-
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegen über
Unternehmern im Sinn von §310 Abs. 1 BGB.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
- § 2 Angebot
-
Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
- § 3 Preise - Zahlungsbedingungen
-
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung
(insbesondere Paletten); diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln
betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
- § 4 Lieferzeit
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- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. D.h. Bestellungen müssen
mindestens 24 Stunden vor dem gewünschten Liefertermin dem Verkäufer
vorliegen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
wird bestellte Ware nur in der Zeit von Montag bis Freitag (nicht an
Feiertagen) bereitgestellt.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
-
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr.
4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der
weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der
Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen haften wir im Fall dies Lieferverzuges für
jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht
mehr als 15 % des Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
bleiben vorbehalten.
- § 5 Gefahrenübergang
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- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Besteller.
- § 6 Mängelhaftung
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- Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der
Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsachen nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3)
auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichens geregelt, ist
die Haftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12
Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§
478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab
Lieferung der mangelhaften Sache.
- § 7 Gesamthaftung
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Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6
vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- § 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
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- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache und an den
mitgelieferten Paletten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden
Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor; der
Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache
zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskoten
- anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich
zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erhoben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Besteller im
Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo
sowie im Fall der Insolvenz des Unternehmens auf den dann verbleibenden
"kausalen" Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur
Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- § 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort
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- Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch
an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: 25.07.2008
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