|              
|
 |
 |
|
|
 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer der Rasenland Pattensen GbR,
Rasenland Rottorf GbR, Rasenland Krostitz GbR, Rasenland Brandenburg GmbH.
- § 1 Allgemeines - Geltungsbereich
-
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unserer
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
- § 2 Angebot
-
- Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
- § 3 Preise - Zahlungsbedingungen
-
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung
(insbesondere Paletten); diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln
betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
- § 4 Lieferzeit
-
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. D.h. Bestellungen müssen
mindestens 24 Stunden vor dem gewünschten Liefertermin dem Verkäufer
vorliegen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
wird bestellte Ware nur in der Zeit von Montag bis Freitag (nicht an
Feiertagen) bereitgestellt.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr.
4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der
weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht,
ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
- Im Übrigen haften wir im Fall dies Lieferverzuges für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des
Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
bleiben vorbehalten.
- § 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
-
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Besteller.
- § 6 Mängelhaftung
-
- Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller
nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsachen nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3)
auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichens geregelt, ist die
Haftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§
478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab
Lieferung der mangelhaften Sache.
- § 7 Gesamthaftung
-
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6
vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- § 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
-
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache und an den
mitgelieferten Paletten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden
Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor; der
Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache
zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskoten
- anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erhoben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Besteller im Voraus
abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im
Fall der Insolvenz des Unternehmens auf den dann verbleibenden „kausalen“
Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- § 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort
-
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: 25.07.2008
|
|
|
 |